Sollte die 100-tägige Referendumsfrist unbenutzt verstreichen, wird der Bundesrat den Termin des Inkrafttretens des neuen Datenschutzgesetzes, wahrscheinlich im 2022 festlegen. Das revidierte DSG ersetzt dasjenige von 1992, da sich die gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen sehr schnell weiter entwickeln und die Erlasse z.T. nicht mehr zeitgemäss sind. Ausgebaut wurde im neuen DSG vorallem die Informationspflicht, welche eine Zugänglichkeit der Datenbeschaffung für die betroffenen Personen verlangt. Das Datenschutzrecht will Transparenz, darum muss der Zweck der Personendatenbeschaffung jederzeit klar erkennbar sein. Die betroffenen Daten von Personen wie z.B. das Erfassen von IP-Adressen unterstehen bereits dem neuen Gesetz.
Für sämtliche Webseiten-Betreiber wird das neue DSG Auswirkungen in Bezug auf die Handhabung mit erfassten Daten haben. Denn jede Homepage wird in Zukunft eine rechtssichere Datenschutzerklärung benötigen. Diese muss eine Erklärung beinhalten, dass keine personenbezogenen Daten erfasst werden, übermittelte Daten über ein Kontaktformular oder einen Shop nur für deren Beantwortung verwendet werden. Ebenfalls ist ein Hinweis auf den bestmöglichen Schutz vor fremden Zugriffen auf die Datenbank der Webseite wichtig. Der Besucher einer Webseite muss zudem die Möglichkeit haben einen Wiederspruch gegen seine Datenerfassung z.B. bei google mit einem einfachen Link ausführen zu können.
Alle verwendeten Plugins und Tools, welche Daten sammeln, müssen dem Webseiten-Betreiber bekannt sein, damit diese explizit in der Datenschutzerklärung aufgeführt werden können.